Gemäß Einkommenssteuergesetz sind bei einer „Betreuung zu Hause“ die damit verbundenen Aufwendungen ab der Pflegestufe 1 zur Gänze als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Dabei können alle im Zusammenhang mit der Betreuung anfallenden Aufwendungen und Ausgaben, wie zum Beispiel Kosten für das Pflegepersonal und Aufwendungen für die Vermittlungsorganisation, geltend gemacht werden.